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OLG Hamburg, 18.10.2011 - 7 U 11/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 5 Abs 1 GG, § 186 StGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch der katholischen Kirche auf Unterlassung der Internet-Berichterstattung über eine Stillschweigevereinbarung mit den Eltern eines Missbrauchsopfers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 10.03.2010 - 324 O 106/10
- LG Hamburg, 10.03.2010 - 324 O 107/10
- LG Hamburg, 21.01.2011 - 324 O 274/10
- OLG Hamburg, 18.10.2011 - 7 U 11/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Hamburg, 21.01.2011 - 324 O 274/10
Rechtsstreit der Diözese Regensburg gegen Spiegel Verlag und Spiegel ONLINE GmbH
Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2011 - 7 U 11/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011, Az. 324 O 274/10, abgeändert.das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011 (Geschäftsnummer 324 O 274/10) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2011 - 7 U 11/11
Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (s. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.).
- LG Berlin, 22.06.2021 - 27 O 174/20 Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 7 U 11/11 -, juris).